Mit Beginn der Rente endet das Arbeitverhältnis und das arbeitsvertragliche Wettbewerbsverbot gemäß § 60 HGB. Will der Arbeitgeber an der Nibelungentreue seines "ehemaligen" Mitarbeiters festhalten, so bedarf es der schriftlichen Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes; vgl. §§ 74 ff. HGB. Für den ehemaligen Mitarbeiter bedeutet das, daß ihm der Ruhestand - neben der Rente - mit monatlich 50% der Bruttobezüge vergoldet wird; bezogen auf das Jahresbruttogehalt. Wenn ltd. Angestellte mit Umsatzbindung ausscheiden, ist die Angst vor Umsatzeinbrüchen groß. In dieser Situation ist das nachvertragliche Wettbewerbsverbot dann wie eine Art betriebliche Altersversorgung. Viel Spaß ..... :-) |




