Rechtsanwalt Dietmar Schneider - Arbeitsrecht - Medizinrecht
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Probezeit

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Zeitungen titelten: Kläger durfte Chinesin heiraten - Chinesin kein Sicherheitsrisiko - Kündigung (in der Probezeit) unwirksam. Tatsächlich mußte das LAG Schleswig-Holstein über diesen Kündigungsschutzprozeß die Tage entscheiden (LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 22.6.2011 - 3 Sa 95/11). Bei der Arbeitgeberin handelt(e) es sich um ein kleineres Familienunternehmen aus dem Umfeld von Hamburg (man verdingt sich als Herstellerin für militärische "Dinge"). Die Arbeitgeberin hat eigentlich keinen schlechten Ruf und es (ver-)wundert einen, weshalb die Sache so aus dem Ruder lief. Nichtsdestotrotz ist der Prozeß ein Beispiel dafür, daß es sich lohnt, auch bei ganz kurzen Arbeitsverhältnissen eine Klage einzureichen.

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Und immer wieder die Frage:Soll man bei Kündigungen in der Probezeit oder bei befristeten Arbeitsverhältnissen tatsächlich zum Arbeitsgericht rennen?In nicht wenigen Fällen sage ich: Ja - mehr als nichts gibt´s immer. Gerade bei den sachgrundlosen Befristungen wird sehr häufig gegen zwingende Formvorschriften verstoßen und mit der Entfristungsklage gemäß § 17 TzBfG rutscht man dann in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Viel schöner ist es aber bei den Kündigungen in der Probezeit.
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