Die Sperrwirkung des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG wird nicht ausgelöst, wenn über eine Betriebsvereinbarung - mittelbar - die Höhe des Entgelts für das einzelne Arbeitsverhältnis bestimmt wird; vgl. LAG Niedersachsen 9 Sa 1100/08. Letztendlich kann das mittelständische Unternehmen also ohne Gewerkschaften verhandeln .... und bestimmen .... |




