Bitte, keine große Diskussion - gekündigten Geschäftsführern ist der Weg zu den Arbeitsgerichten versperrt; vgl. § 5 I 3 ArbGG (die Ausnahme bestätigt nur die Regel!). Auch wenn ein Anstellungsverhältnis zwischen der juristischen Person und dem Mitglied des Vertretungsorgans wegen dessen starker interner Weisungsabhängigkeit als ein Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist und deshalb materielles Arbeitsrecht zur Anwendung kommt, sind zur Entscheidung eines Rechtsstreits aus dieser Rechtsbeziehung die ordentlichen Gerichte zuständig. Auf der anderen Seite kann man dann aber ggf. im Urkundenprozess klagen und sich bei fristlosen Kündigungen "alimentieren" lassen. Interessant dann aber der Donata-Fall (Kündigung schwangerer GFin). |




