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Krankengeld

Eilbeschlüsse gegen Krankengeldeinstellung nur auf einstweilige Anordnung
Das LSG Bayern hat mit einer aktuellen Entscheidung für mehr Rechtssicherheit gesorgt.
Rechtsstreitigkeiten wegen der Einstellung von Krankengeld müssen im
Eilverfahren mittels einer einstweiligen Anordnung entschieden werden.
 
Eilverfahren bei Krankengeldeinstellung
Die Richter widersprechen damit der
Auffassung des Bundesversicherungsamts (BVA). Krankengeld wird durch die
Krankenkassen regelmäßig im zweiwöchigen Turnus nach Vorlage eines ärztlichen
Auszahlscheines bewilligt (ausgezahlt). Das BVA hatte in einem Rundschreiben an
die Krankenkassen v. 12.10.2010 die Auffassung vertreten, dass es sich bei der
Bewilligung von Krankengeld um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt.
Kann nur ein Bescheid die Leistung aufheben?
Krankengeld könne nur eingestellt werden, wenn die Bewilligung durch einen
Bescheid (Verwaltungsakt) aufgehoben werde. Will der Versicherte gegen den
Bescheid vorgehen, könne er Widerspruch einlegen, was dann aufschiebende Wirkung
hätte (§ 86a Abs. 1 SGG). Die Krankenkassen seien folglich verpflichtet, im
Widerspruchsfall Krankengeld bis zum bestandskräftigen Abschluss des
Widerspruchsverfahrens fortzuzahlen.
Aufschiebende Wirkung im Widerspruchsverfahren
Das sieht das bayerische Landessozialgericht (LSG) anders. Die Krankenkasse
hatte die Zahlung von Krankengeld eingestellt, nachdem die Versicherte aus einer
Rehabilitationsmaßnahme arbeitsfähig entlassen wurde. Abweichend hiervon ihr der
attestiertebehandelnde Arzt weiterhin Arbeitsunfähigkeit. Die Versicherte ging
gegen die Krankengeldeinstellung vor und beantragte während des
Widerspruchsverfahrens beim Sozialgericht vorläufigen Rechtsschutz. Dies war
vergeblich, sodass der Streit beim LSG Bayern landete. Das LSG lehnte mit
rechtskräftigem Beschluss v. 17.6.2011, L 4 KR 76/11  die beantragte
aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Einstellung des Krankengeldes
ab.
Krankengeld wird immer nur abschnittsweise zugebilligt
Das LSG Bayern sieht abweichend vom BVA in der Bewilligung des Krankengeldes
keinen Dauerverwaltungsakt. Bereits das Bundessozialgericht (BSG) hatte in
ständiger Rechtsprechung konsequent entschieden, dass das Krankengeld durch die
Krankenkasse abschnittsweise gewährt wird. Das Vorliegen der
leistungsrechtlichen Voraussetzungen ist für jeden weiteren
Bewilligungsabschnitt neu zu prüfen. Daher kann gegen die Einstellung der
Leistung kein Widerspruch, der dann aufschiebende Wirkung hätte, eingelegt
werden. Der Anspruch auf Krankengeld muss im Wege der einstweiligen Anordnung (§
86 b Abs. 2 Satz 2 SGG) im Eilverfahren vor dem Sozialgericht verfolgt werden.
Widerspruch ist nicht das Mittel der Wahl
Damit steht fest: Im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durch aufschiebende
Wirkung im Widerspruchsverfahren kann nicht erreicht werden, dass Krankengeld
weitergezahlt wird.
Es wird schwierig werden, wenn das Bundesversicherungsamt weiterhin an seiner
bisherigen Auffassung festhält - zumal auch die Krankenkassen mehrheitlich von
einer abschnittsweisen Bewilligung ausgehen. Es wäre wünschenswert, dass der
Gesetzgeber dies abschließend klarstellt.
 
 

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