Rechtsanwalt Dietmar Schneider - Arbeitsrecht - Medizinrecht
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Urlaub 2 - Zulagen gehören zum Urlaubsentgelt

 Berechnung des Entgelts während Urlaubszeiten

      Das Entgelt, das den Linienpiloten während ihres Jahresurlaubs gezahlt
      wird, muss die Zulage für die Flugzeiten enthalten, da sie untrennbar mit
      der Erfüllung ihrer Aufgaben verbunden ist. Dagegen ist die Zulage zur
      Deckung der mit den Zeiten der Abwesenheit vom Luftstützpunkt verbundenen
      Kosten nicht Teil des gewöhnlichen Entgelts und muss daher nicht
      berücksichtigt werden.
      Zum Sachverhalt
      Nach der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
      v. 4. 11. 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung
      (Arbeitszeitrichtlinie) hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf einen
      bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen. Mehrere bei British Airways
      angestellte Linienpiloten, darunter Frau W, haben die Berechnung des
      Betrags beanstandet, der ihnen für ihren Jahresurlaub gezahlt wird. Das
      Entgelt dieser Piloten besteht aus drei Bestandteilen, nämlich erstens
      einem festen Jahresbetrag, zweitens einer Zulage für die planmäßigen
      Flugstunden i. H. von 10 Pfund pro Stunde und drittens einer Zulage für
      die Dauer der Abwesenheit vom Stützpunkt i. H. von 2,73 Pfund pro Stunde.
      Nur der erste Bestandteil (das Grundgehalt) wird bei der Berechnung des
      für den Jahresurlaub gezahlten Entgelts berücksichtigt. Die Piloten machen
      geltend, dass der Betrag, der ihnen für ihren Jahresurlaub gezahlt wird,
      auf ihr gesamtes Entgelt, d. h. einschließlich der beiden Zulagen,
      gestützt werden müsse.
      Der mit dem Rechtsstreit befasste Supreme Court of the United Kingdom
      (Oberster Gerichtshof des Vereinigten Königreichs) fragt den EuGH, welche
      Hinweise sich aus dem Unionsrecht bezüglich des Entgelts ergeben, auf das
      ein Linienpilot während seines Jahresurlaubs Anspruch hat.
      Entscheidung des EuGH
      In seinem Urteil weist der EuGH zunächst darauf hin, dass ein Arbeitnehmer
      während seines Jahresurlaubs sein gewöhnliches Entgelt erhalten muss.
      Durch das Erfordernis der Zahlung dieses Urlaubsentgelts soll der
      Arbeitnehmer während dieses Erholungszeitraums in eine Lage versetzt
      werden, die in Bezug auf das Entgelt mit den Zeiten geleisteter Arbeit
      vergleichbar ist. Daraus ergibt sich, dass das Entgelt für den
      Jahresurlaub grundsätzlich so bemessen sein muss, dass es mit dem
      gewöhnlichen Entgelt des Arbeitnehmers übereinstimmt.
      Besteht das Entgelt, wie hier das der Piloten, jedoch aus mehreren
      Bestandteilen, erfordert die Bestimmung dieses gewöhnlichen Entgelts und
      folglich des Betrags, auf den dieser Arbeitnehmer während seines
      Jahresurlaubs Anspruch hat, eine spezifische Prüfung. Daher, so stellt der
      EuGH fest, muss jede Unannehmlichkeit, die untrennbar mit der Erfüllung
      der dem Arbeitnehmer nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben
      verbunden ist und – wie bei Linienpiloten die geflogenen Zeiten – durch
      einen in die Berechnung des Gesamtentgelts des Arbeitnehmers eingehenden
      Geldbetrag abgegolten wird, zwingend Teil des Betrags sein, auf den der
      Arbeitnehmer während seines Jahresurlaubs Anspruch hat. Dagegen müssen die
      Bestandteile des Gesamtentgelts des Arbeitnehmers, die ausschließlich
      gelegentlich anfallende Kosten oder Nebenkosten decken sollen, welche bei
      der Erfüllung der dem Arbeitnehmer nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden
      Aufgaben entstehen – wie Kosten, die mit dem Zeitraum verbunden sind, in
      dem sich die Piloten gezwungenermaßen nicht an ihrem Stützpunkt aufhalten
      –, bei der Berechnung der für den Jahresurlaub zu entrichtenden Zahlung
      nicht berücksichtigt werden.
      Hiernach stellt der EuGH weiter fest, dass, über die genannten
      Bestandteile des Gesamtentgelts hinaus, alle diejenigen Bestandteile, die
      an die persönliche und berufliche Stellung des Linienpiloten anknüpfen (z.
      B. Zulagen, die an eine leitende Position, die Dauer der
      Betriebszugehörigkeit oder an die beruflichen Qualifikationen anknüpfen),
      während seines bezahlten Jahresurlaubs fortzuzahlen sind. Es ist Sache des
      nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob die verschiedenen Bestandteile des
      Gesamtentgelts des Linienpiloten zum einen untrennbar mit der Erfüllung
      der ihm nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben verbunden sind und
      zum anderen an seine persönliche und berufliche Stellung anknüpfen. (EuGH,
      Urt. v. 15. 9. 2011 – C-155/10)

      Pressemitteilung des EuGH Nr. 90 v. 15. 9. 2011
  

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