Rechtsanwalt Dietmar Schneider - Arbeitsrecht - Medizinrecht
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Urlaub 1 - doch kein Urlaub für die Erben

Vererblichkeit von Urlaubsabgeltungsansprüchen
 
Gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG ist der Urlaub abzugelten, wenn er wegen Beendigung des
Arbeitsverhältnisses nicht genommen werden kann. Nach § 1922 Abs. 1 BGB geht mit
dem Tod einer Person deren Vermögen als Ganzes auf die Erben über.
 
Die Klägerin und ihr Sohn sind gemeinschaftliche Erben des im April 2009
verstorbenen Ehemanns der Klägerin (Erblasser). Dieser war seit April 2001 als
Kraftfahrer bei der Beklagten beschäftigt. Seit April 2008 bis zu seinem Tod war
er durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Urlaub konnte ihm 2008 und 2009 nicht
gewährt werden. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete mit dem Tod des
Erblassers. Die Klägerin verlangt die Abgeltung des in 2008 und 2009 nicht
gewährten Urlaubs. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das
Landesarbeitsgericht hat ihr eine Abgeltung von 35 Urlaubstagen in Höhe von
3.230,50 Euro brutto zugesprochen.
 
Die Revision der Beklagten war vor dem Neunten Senat erfolgreich. Mit dem Tod
des Arbeitnehmers erlischt der Urlaubsanspruch. Er wandelt sich nicht nach § 7
Abs. 4 BUrlG in einen Abgeltungsanspruch um.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. September 2011 - 9 AZR 416/10 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 22. April 2010 - 16 Sa 1502/09

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