Rechtsanwalt Dietmar Schneider - Arbeitsrecht - Medizinrecht
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Kündigung wegen Wiederverheiratung

Pressemitteilung Nr. 69/11
Kündigung des Chefarztes einer katholischen Klinik wegen Wiederverheiratung
 
Die Wiederverheiratung eines katholischen Chefarztes an einem katholischen
Krankenhaus rechtfertigt nicht in jedem Fall seine ordentliche Kündigung. Zwar
haben Religionsgemeinschaften und die ihnen zugeordneten Einrichtungen das
verfassungsmäßige Recht, von ihren Beschäftigten ein loyales Verhalten im Sinne
ihres jeweiligen Selbstverständnisses verlangen zu können. Als Loyalitätsverstoß
kommt auch der Abschluss einer nach katholischem Verständnis ungültigen Ehe in
Betracht. Eine Kündigung ist aber nur dann gerechtfertigt, wenn der
Loyalitätsverstoß auch bei Abwägung der Interessen beider Vertragsteile im
Einzelfall ein hinreichend schweres Gewicht hat.
Der Kläger trat im Jahr 2000 als Chefarzt in die Dienste der Beklagten, die
mehrere Krankenhäuser betreibt. Der Dienstvertrag der Parteien wurde unter
Zugrundelegung der vom Erzbischof von Köln erlassenen Grundordnung des
kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse vom 23. September
1993 (GO) geschlossen. Nach deren Art. 4 wird von den Mitarbeitern die
Anerkennung und Beachtung der Grundsätze der katholischen Glaubens- und
Sittenlehre erwartet. Nach Art. 5 Abs. 2 GO kommt eine Kündigung aus
kirchenspezifischen Gründen bei schwerwiegenden Loyalitätsverstößen in Betracht.
Als ein solcher Verstoß wird auch der Abschluss einer nach dem
Glaubensverständnis und der Rechtsordnung der Kirche ungültigen Ehe angesehen.
Nachdem sich die erste Ehefrau des Klägers von diesem getrennt hatte, lebte der
Kläger mit seiner jetzigen Frau von 2006 bis 2008 unverheiratet zusammen. Das
war der Beklagten nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts bekannt.
Nach seiner Scheidung von der ersten Ehefrau heiratete der Kläger im Jahr 2008
seine jetzige Frau standesamtlich. Nachdem die Beklagte hiervon Kenntnis erlangt
hatte, kündigte sie das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 30. März 2009
ordentlich zum 30. September 2009. Die Beklagte beschäftigt auch nicht
katholische, wiederverheiratete Chefärzte. Arbeitsgericht und
Landesarbeitsgericht haben der Klage stattgegeben.
Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts hat die Revision der Beklagten mit
Urteil vom heutigen Tage zurückgewiesen. Die Kündigung ist sozial
ungerechtfertigt iSd. § 1 KSchG. Zwar hat sich der Kläger einen
Loyalitätsverstoß zuschulden kommen lassen, dem mit Rücksicht auf das kirchliche
Selbstbestimmungsrecht beträchtliches Gewicht zukommt. Insgesamt überwog jedoch
das Interesse des Klägers an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. Dabei
fällt in die Waagschale, dass die Beklagte selbst sowohl in ihrer Grundordnung
als auch in ihrer Praxis auf ein durchgehend und ausnahmslos der katholischen
Glaubens- und Sittenlehre verpflichtetes Lebenszeugnis ihrer leitenden
Mitarbeiter verzichtet. Das zeigt sich sowohl an der Beschäftigung
nichtkatholischer, wiederverheirateter Ärzte als auch an der Hinnahme des nach
dem Arbeitsvertrag an sich untersagten Lebens in nichtehelicher Gemeinschaft von
2006 bis 2008. Zu berücksichtigen war ferner, dass der Kläger zu den Grundsätzen
der katholischen Glaubens- und Sittenlehre nach wie vor steht und an ihren
Anforderungen nur aus einem dem innersten Bezirk seines Privatlebens
zuzurechnenden Umstand scheiterte. Bei dieser Lage war auch der ebenfalls
grundrechtlich geschützte Wunsch des Klägers und seiner jetzigen Ehefrau zu
achten, in einer nach den Maßstäben des bürgerlichen Rechts geordneten Ehe
zusammenleben zu dürfen.
 
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 8. September 2011 - 2 AZR 543/10 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 1. Juli 2010 - 5 Sa 996/09 -
 
Anm.: Man fragt sich, was die Sache überhaupt noch beim BAG machte. Die Kündigungsgründe hat sich der Krankenhausträger doch selber kaputt gemacht. Dies ist aber auch typisch für viele Kündigungsschutzprozesse. Kündigungsgründe muss man halt leben. Vermutlich liegt der "wirkliche" Grund aber auch im (Privat-)Liquidationsrecht des Chefarztes? Der soziale Status (endlich Chefarzt) geht schleißlich einher mit dem Recht zur Liquidation. Mal seh´n, ob wir in den Gründen was zu § 9 oder § 14  KSchG lesen werden ...
 

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