Rechtsanwalt Dietmar Schneider - Arbeitsrecht - Medizinrecht
Kollektives Arbeitsrecht
 
Unter dem kollektiven Arbeitsrecht versteht man das Recht der arbeitsrechtlichen Koalitionen (Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände) das Tarifvertragsrecht, das Arbeitskampfrecht sowie das Mitbestimmungsrecht in Unternehmen und Betrieben.
 
Das Tarifvertragsrecht ist im Tarifvertragsgesetz geregelt. Das Recht des Arbeitskampfes ist vorwiegend Richterrecht; eine gesetzliche Normierung ist bislang nicht erfolgt.
 
Zu unterscheiden ist die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in privaten Betrieben und die Mitbestimmung in Unternehmen. Ein Unternehmer ist ein Rechtsträger der einen oder mehrere Betriebe führen kann. Betriebe sind organisatorische Einheiten mittels derer der Unternehmer einen Betriebszweck (z.B. Produktion, Dienstleistung) zu erfüllen versucht.
 
Die Unternehmensmitbestimmung ist im BetrVG von 1952 das insoweit weitergilt im Mitbestimmungsgesetz und im Montan-Mitbestimmungsgesetz geregelt.
 
Die betriebliche Mitbestimmung der Arbeitnehmer in privaten Betrieben ist im Betriebsverfassungsgesetz und im Sprecherausschußgesetz geregelt. Sie wird durch Betriebsräte und für die leitenden Angestellten durch Sprecherausschüsse ausgeübt, die von Arbeitnehmern in freier und geheimer Wahl bestimmt werden.
 
In Betrieben der öffentlichen Hand geltend die Personalvertretungsgesetze, die von den Ländern erlassen wurden. Für Bundesbehörden gilt das Bundespersonal-vertretungsgesetz.
 
Im kollektiven Arbeitsrecht bestehen neben staatlichen Gesetzen Kollektiv-vereinbarungen als zwingende Rechtsgrundlagen für die erfaßten Arbeitsver-hältnisse. Das sind einmal branchen- oder unternehmensbezogen die Tarif-verträge und betriebsbezogen die Betriebsvereinbarungen.