Rechtsanwalt Dietmar Schneider - Arbeitsrecht - Medizinrecht
Klagefrist
 
Die Drei-Wochen-Frist des § 4 Satz 1 KSchG ist eine Ausschlussfrist. Sie ist von Amts wegen zu beachten. Die Frist beginnt mit dem Zugang der Kündigungserklärung.