Rechtsanwalt Dietmar Schneider - Arbeitsrecht - Medizinrecht
Krankenhäuser aktuell                       to whom it may concern
Umstrukturierung von Krankenhäusern
Outsourcing ........ Tochtergesellschaften ........ 
 
                                                                                       Krankenhausplan
                                                                                       Schleswig-Holstein 2010 hier
 
DRG.pdf (PDF — 13 KB)
Aktuell
In nicht wenigen Krankenhäusern geht es aktuell nur noch um´s Geld. Der Versorgungsauftrag gemäß § 109 SGB V scheint manchmal nur noch Mittel zum Zweck zu sein. Das Gesundheitswesen befindet sich im Bereich der Krankenhäuser derzeit in einem tiefgreifenden Wandel. Optimierung durch Kommerzialisierung heißt augenscheinlich die Losung. Zunehmend wird in Kliniken versucht, daß Betriebsergebnis über die Kostenschraube "Personaleinsparungen" radikal zu optimieren. Alles hat sich dem zukünftigen einheitlichen Basisfallwert zu beugen; vgl. § 10 KHEntgG.
Was mögen bzw. könnten die Gründe für die vorgenannte Entwicklung sein?
Es geht den Klinikbetreibern um´s Geld - nicht mehr und nicht weniger. Dem Grunde nach ist Gewinnstreben legitim und Ausdruck unserer Wirtschaftsordnung. Aber alles hat seine Grenzen. Noch bis vor wenigen Jahren wurden die Krankenhäuser für die Patientenbehandlungen nach Pflegeaufwand bezahlt; dem sogenannten Selbstkostendeckungsprinzip. Dies führte dazu, daß es nicht selten zu langen und unwirtschaftlichen Behandlungen kam. Der Gesetzgeber entschied sich im Jahre 2000 dazu, daß die Pflegesätze reformiert und die Bezahlung der Krankenhäuser durch ein Fallpauschalensystem ersetzt werden sollte; dem sogenannten DRG (Diagnose Related Groups). Grundlage der Bezahlung sollte nicht mehr die individuellen Erkrankung selbst bzw. der einzelne Krankheitsverlauf sein, sondern eine Pauschale. Der Gesetzgeber unterstellte dabei, daß, z.B. die Behandlung einer Blinddarmoperation, in einem Krankenhaus der Vollversorgung immer die gleichen (durchschnittlichen) Kosten auslöst. Insoweit schlussfolgerte der Gesetzgeber, daß es auch einen durchschnittlichen Preis dafür geben müsste; die Fallpauschale. Um eine angemessene bzw. "faire" Vergütung je Krankheit/ Behandlung zu ermitteln, sollte das DRG- bzw. Fallpauschalensystem schrittweise eingeführt werden. Die Angleichungs- bzw. Konvergenzphase der Krankenhäuser sollte zunächst bundeslandbezogen und dann bis 2010 abgeschlossen sein. Ab dem 01.01.2010 bis hin zum Jahr 2014 sollten bzw. werden dann die Landesbasisfallwerte in fünf gleichen Schritten auf den einheitlichen (Bundes-)Basisfallwert angeglichen. Dies bedeutet, daß die Krankenhäuser, die günstig bzw. billiges Personal haben - egal wo und wie - auch einen maximalen Ertrag aus der Fallpauschalpauschale erwirtschaften. Bezogen auf die Fallpauschale möchte also ein Krankenhaus ein maximales Preis-Leistung-Verhältnis haben. Dabei ist es kein Geheimnis, daß viele Protagonisten ihre Chance in radikalen Lohnkürzungen sehen.
 
 
Wie sieht die Praxis aus?
Gerade so mancher private Krankhausbetreiber meint, daß der "Königsweg" für ein maximales Betriebsergebnis in der Umstrukturierung liegen würde. Insbesondere scheint man der Ansicht zu sein, daß man durch Ausgliederung (= Outsourcing) von ganzen Abteilungen auf neue Tochtergesellschaften den neuen/ alten Mitarbeitern niedrigere Löhne abringen könnte bzw. dies angeblich auch darf. Manche private Krankenhausbetreiber scheinen daher ihrem Selbstverständnis zu folgen und meinen auch noch, daß private Trägerschaft ihrer Natur nach auf den Status einer Privatklinik hinausläuft. Dies zeugt jedoch von einem grundlegend falschen Systemverständnis der GKV (= gesetzliche Krankenversicherung). Private Trägerschaft hat nichts mit Privatklinik zu tun. Privatkliniken spielen im Gesundheitswesen auch nur eine untergeordnete Rolle. Hierzu muss man sich vor Augen halten, daß allein die GKV über 170 Mrd. € jährlich für das gesamte Gesundheitswesen aufbringt. Hinzu kommen die Gelder aus der dualen Krankenhausfinanzierung. Private Trägerschaft ändert also nichts am Status (Plan-)Krankenhaus im Sinne von § 108 SGB V. Insoweit erstaunt es doch, daß manche privaten Krankenhausträger die öffentlich-rechtliche Wirtschaftlichkeit im Sinne von § 12, 108, 109 SGB V mit dem Erwerbsstreben des Kaufmanns gemäß § 1 ff. HGB verwechseln. Wer aber als privater Krankenhausträger im System der öffentlich-rechtlichen Krankenhausfinanzierung gutes Geld verdienen möchte, muss sich auch dessen Regeln unterwerfen. Es kann nicht angehen, daß man die Investitionsförderung der dualen Krankenhausfinanzierung einfordert und man auf der anderen Seite dem Gemeinwohlgedanken der GKV entrückt. Zu den Umstrukturierungen im Krankenhauswesen (insbesondere dem Outsourcing/ Ausgliederung) ist anzumerken, daß hier in aller Regel der arbeitsrechtliche Schutz wegen Betriebsübergang nach § 613 a BGB gegeben ist. Gemäß § 613 a Abs. 4 BGB ist "die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils unwirksam". Arbeitsrechtlich muss man sich ferner vergegenwärtigen, daß nicht nur der EuGH zunehmend arbeitnehmerfreundlich urteilt, den Betriebsübergang eher "praktisch und im Asantz bisweilen funktional" betrachtet und dem Mißrauch eine klare Absage erteilt (Betriebsübergangsrichtlinie 77/187/EWG bzw. 2001/23/EG, EuGH v. 15.12.2005 - C-232/04, ähnlich Rheumaklinik-Entscheidung BAG 2 AZR 636/01). Insoweit ist Outsourcing dem Grunde nach nicht geeignet, Personalkosten zu drücken und Arbeitnehmerschutzrecht zu hebeln. Letztendlich ist es aber oftmals der Krankenhausträger selbst, der den Betriebsübergang durch eigene Einlassungen bestätigt; vgl. umsatzsteuerliche Organgschaft, cash pool, Konzernabschluss und der Krankhausplan zum Versorgungsauftrag (§§ 108, 109 SGB V, § 8 KHEntgG).
Wie sieht der Trend aus?
Zum 01. Mai 2011 fallen innerhalb der EU die Übergangsfristen für die Arbeitnehmerfreizügigkeit. Rumänien und Bulgarien folgen 2014. Nachdem gleichwertige Berufsabschlüsse innerhalb der EU anzuerkennen sind, werden sich im Gesundheitswesen die Umstruktuierungen häufen. Dies wird den (Lohn-)Druck auf das Pflegepersonal und die zweite und dritte Reihe der angestellten Krankenhausärzte erhöhen. Bei Blickdiagnose werden dann auch die "Alphatierchen" unter den Ärzten budgetierbare Planungsmasse. Insofern kann manchmal auch die soziale Fremdeinschätzung ein Placebo sein.