Rechtsanwalt Dietmar Schneider - Arbeitsrecht - Medizinrecht
Betriebsverfassungsrecht
 
Das Betriebsverfassungsrecht ist die grundlegende Ordnung der Zusammenarbeit von Arbeitgeber und der von den Arbeitnehmern gewählten betrieblichen Interessenvertretung, dem sogenannten Betriebsrat. Im Öffentlichen Dienst vertritt der Personalrat (BPersVG/ LPersVG).
 
Grundlage der Betriebsratstätigkeit ist das Betriebsverfassungsgesetz. Die Betriebsratstätigkeit hat dabei streng genommen nichts mit Gewerkschaftsarbeit zu tun und beides ist unbedingt voneinander abzugrenzen. Während Gewerkschaften u.a. zu Arbeitskämpfen aufrufen dürfen, gilt für Betriebsräte die strenge Friedenspflicht gemäß § 74 Abs. 2 BetrVG. Während sich Gewerkschaften auf Branchenebene u.a. für höhere Löhne einsetzen, wirken Betriebsräte ausschließlich auf betrieblicher Ebene. Die Systemteilung ist dann auch ursächlich dafür, daß die betrieblichen Bündnisse für Arbeit oftmals unzulässig sind, weil sie die Tarifautonomie der Gewerkschaften untergraben. Auf Betriebsebene verpflichtet das BetrVG Arbeitgeber und Betriebsräte dazu, vertrauensvoll zusammenzu-arbeiten. Die Zusammenarbeit geht einher mit einem abgestuf-ten System aus Informations- und Mitwirkungsrechten für Betriebsräte; vgl. § 87 BetrVG. Aus dem beruflichen Alltag sind Betriebsräte heutzutage sicherlich nicht mehr wegzudenken und für Großbetriebe unverzichtbar. In Großbetrieben wird man ohne Betriebsräte Themen wie Kurzarbeit, Massenentlassungen (die sogenannten "Todeslisten"), Betriebsänderungen u.a. in  der Belegschaft nicht kommunizieren können.
 
Für Rechtsstreitgkeiten mit kollektivem Bezug - vornehmlich BetrVG - gilt das Beschlussverfahren; abzugrenzen vom Einigungsstellenverfahren. Im Gegensatz zum Urteilsverfahren (z.B. die Kündigungsschutzklage) ermittelt das Arbeitsgericht im Beschlußverfahren den Sachverhalt von Amts wegen und entscheidet durch Be-schluß. Hiergegen ist das Rechtsmittel der Beschwerde möglich. Üblicherweise sind Beschlußverfahren besonderen Kammern zugewiesen.